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Art. 120

837.0AVIGFederal ActJan 1, 1983Original source

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:

  1. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
  2. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

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