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Art. 28a

836.2FamZGFederal ActJan 1, 2009Original source
  1. Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.
  2. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.

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