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Art. 1a

836.1FLGFederal ActJan 1, 1953Original source
  1. Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
  2. Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
    1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
    2. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
  3. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG1). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20062(FamZG).3
  4. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. SR 836.2

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

4 commentaries

N1.Haushaltungszulage nur bei Familienaufenthalt

Ein Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur, wenn sich der landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit seiner Familie in der Schweiz aufhält; lebt die Familie im Ausland, besteht kein Anspruch auf die Haushaltungszulage.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen gemäss Art. 2 Abs. 1 FLG eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Die Kinderzulage wird längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das

N2.Aufenthaltserfordernis der Haushaltungszulage und Kinderaltersgrenze

Die Haushaltungszulage besteht nur, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten. Die Kinderzulage wird längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das betreffende Altersjahr vollendet.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen gemäss Art. 2 Abs. 1 FLG eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Die Kinderzulage wird längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das

N3.Haushaltungszulage nur bei Familienaufenthalt in der Schweiz

Die Haushaltungszulage nach Art. 1a Abs. 3 FLG besteht nur, wenn sich der landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit seiner Familie in der Schweiz aufhält. Liegt der Familienaufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf die Haushaltungszulage.

Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinngemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abweichungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1).
Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinngemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abweichungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1).

N4.Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen. Ein Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur, wenn sich der Arbeitnehmer mit seiner Familie tatsächlich in der Schweiz aufhält. Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach Art. 3 Abs. 1 FamZG; auf diese gelten sinngemäss die Art. 6–10 FamZG gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG.

Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinngemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abweichungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1).

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