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Art. 38

834.11EOVFederal Council OrdinanceJul 1, 2005Original source

(Art. 19a EOG)

  1. Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
  2. Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.
  3. Artikel 6quaterAHVV1betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.3

Footnotes

  1. SR 831.101

  2. SR 831.10

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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