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Art. 35s

834.11EOVFederal Council OrdinanceJul 1, 2005Original source

(Art. 17–19 EOG)

  1. Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.
  2. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG1.
  3. Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.
  4. Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.
  5. Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. SR 831.10

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