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Art. 35f

834.11EOVFederal Council OrdinanceJul 1, 2005Original source

(Art. 16r EOG)

  1. Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
    1. Krankheit;
    2. Unfall;
    3. Arbeitslosigkeit;
    4. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
    5. 1 Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR2oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329g bisOR;
    6. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
    7. 3 Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
    8. 4 anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2. Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während des Bezugs der Urlaubstage verändert.
  3. Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

  2. SR 220

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

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