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(Art. 16e und 16l EOG) Die Entschädigung der Mutter und des andern Elternteils, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bissowie 31 ermittelt werden.
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