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Art. 16

834.11EOVFederal Council OrdinanceJul 1, 2005Original source

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

  1. Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.
  2. Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst1und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.
  3. Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.
  4. Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.
  5. Wurde die Anmeldung auf einem offiziellen Papierformular geltend gemacht und wurden darin falsche Angaben gemacht oder ist das Papierformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand der im Informationssystem gemäss Artikel 21a EOG enthaltenen Daten, des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen.2

Footnotes

  1. Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

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