(Art. 7 Abs. 1 EOG)
Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:
- Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause;
- Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
- Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
- Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;
- Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leistenden Person betreuen.