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Art. 21

833.11MVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1994Original source
  1. Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einem Spital, in einer Abklärungsstelle oder in einer Eingliederungseinrichtung beträgt pro Aufenthaltstag, ohne Eintritts- und Austrittstag:1
    1. 20 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
    2. 10 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
  2. Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:2
    1. 40 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
    2. 30 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
  3. Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273).

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