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Art. 2

833.11MVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1994Original source
  1. Als Berufsmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
    1. die Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten nach Artikel 47 Absatz 2 MG1;
    2. die Berufsoffiziers- und Berufsunteroffiziersanwärter und -kandidaten;
    3. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
  2. Als Zeitmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes gelten die Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten nach Artikel 47 Absatz 3 MG.
  3. Als Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 des Gesetzes gelten:
    1. der Leiter des Geschäftsbereichs Zivilschutz und Ausbildung;
    2. die Leiter der Ausbildungsfachbereiche und Ausbildungsgruppen;
    3. die Bundesangestellten, die aufgrund ihrer Funktion Aufgaben eines Instruktors wahrnehmen;
    4. die Instruktorenanwärter.

Footnotes

  1. SR 510.10

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