833.11MVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1994Original source
Als Berufsmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
die Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten nach Artikel 47 Absatz 2 MG1;
die Berufsoffiziers- und Berufsunteroffiziersanwärter und -kandidaten;
die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
Als Zeitmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes gelten die Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten nach Artikel 47 Absatz 3 MG.
Als Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 des Gesetzes gelten:
der Leiter des Geschäftsbereichs Zivilschutz und Ausbildung;
die Leiter der Ausbildungsfachbereiche und Ausbildungsgruppen;
die Bundesangestellten, die aufgrund ihrer Funktion Aufgaben eines Instruktors wahrnehmen;