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Chiropraktoren, Hebammen, Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), Organisationen, die medizinische Hilfspersonen beschäftigen, und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 44a , 45, 45a , 47–50d , 51–52f , 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni 19951über die Krankenversicherung (KVV) zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.
SR 832.102 ↩
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