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Art. 82

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Der Bund trägt die Kosten der Militärversicherung, soweit sie nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
  2. Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so vergütet der Bund dieser die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten, die nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
  3. Die Vergütung an die SUVA unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

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