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Art. 71

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.1
  2. Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717;BBl 2016 1).

1 commentary

N1.Leistungspflicht bei Mehrfachversicherung

Sind mehrere Sozialversicherungen betroffen, übernimmt die Militärversicherung Hilfsmittel, Eingliederungsmassnahmen sowie den Anspruch auf Taggelder, sofern sie nach Massgabe des Gesetzes wegen Krankheit oder Unfall während eines versicherten Dienstes unmittelbar leistungspflichtig ist.

Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, MVG). Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 71 Abs. 2 MVG).