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Art. 66c

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten.
  2. Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Artikel 66b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen.1

Footnotes

  1. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG;SR 171.10 ).

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