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Art. 61

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source

Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den Eltern oder dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.

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