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Art. 54

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind.
  2. Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze.

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