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Art. 47

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG1vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).2
  2. Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG3ausgeschlossen.4

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305).

  3. SR 830.1

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

1 commentary

N1.Kein Ausgleich von Leistungskürzungen

Die Vorsorgeeinrichtung muss Leistungskürzungen nach Art. 47 Abs. 1 MVG nicht ausgleichen.

oder vergleichbaren ausländischen Leistungen (lit. c; Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Art. 20 Abs. 2ter und 2 quater UVG sowie Art. 47 Abs. 1 MVG nicht ausgleichen (Abs. 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3).