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Art. 4

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.1Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a ) und für Sachschäden (Art. 57).2
  2. Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).3
  3. Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
  4. Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837;BBl 2001 3205).

  2. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427;BBl 2005 759).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445;BBl 1994 III 1609).

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

2 commentaries

N1.Freizeitunfälle während Auslandseinsatz

Während der ganzen Dauer eines Auslandseinsatzes oder eines befristeten Militärarbeitsverhältnisses erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Art. 4 Abs. 1 MVG auch auf Schädigungen, die sich während der Freizeit bzw. der Ferien ereignen.

Ergänzend ist festzuhalten: Das Versicherungsverhältnis zur Militärversicherung erstreckte sich auf die ganze Dauer des Swisscoy-Einsatzes vom August 2001 bis Oktober 2002 und des befristeten Arbeitsverhältnisses für die "Militärische Sicherheit" vom Mai 2003 bis April 2006 (vgl. Art. 3 Abs. 1 MVG). Innerhalb dieser beiden Zeiträume haftete die Militärversicherung für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für deren unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen (vgl. Art. 4 Abs. 1 MVG) durchgehend auch während der Freizeit und den Ferien (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 10 zu Art. 3 MVG) bzw. der freien Zeit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 MVG).

N2.Gleiche Kausalitätsgrundsätze wie Unfallversicherung

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Schadenereignis und psychischen Störungen in der Militärversicherung gelten dieselben Grundsätze wie in der Unfallversicherung.

Inwieweit es sich bei den am 11. Januar 2018 der Suva-MV gemeldeten psychischen Gesundheitsstörungen um natürlich (teil-) kausale Folgen von einem der fünfzehn, zwischen 2005 und 2015 freiwillig geleisteten SKH-Einsätze handelt, kann offen bleiben, falls die Adäquanz des Kausalzusammenhanges als Rechtsfrage zu verneinen ist (vgl. SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 247 und JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 8 zu Art. 6 MVG). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Störung erfolgt in der Militärversicherung nach denselben Grundsätzen wie in der Unfallversicherung (BGE 123 V 137; Urteil 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1; vgl. auch JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 29 zu Art. 4 MVG).