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Art. 38

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Einem eingliederungsfähigen Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn:
    1. er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet;
    2. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind;
    3. für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
  2. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.

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