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Art. 17

833.1MVGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.
  2. Bei ambulanter Behandlung ist eine geeignete Medizinalperson beizuziehen.1
  3. Bei stationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Institution, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen hat.2In der Regel ist die nächstgelegene geeignete Anstalt zu wählen. Ausgenommen sind Notfälle.
  4. Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die nächstgelegene geeignete Anstalt oder eine andere als die allgemeine Abteilung beansprucht, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung, Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Ausgenommen sind Notfälle.3
  5. Die Militärversicherung entscheidet über Kuraufenthalte und die Zuweisung in eine Abklärungsstelle. Bei ihren Entscheiden berücksichtigt sie angemessen die Wünsche des Versicherten, seiner nächsten Angehörigen sowie die Vorschläge des behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717;BBl 2016 1).

  2. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717;BBl 2016 1).

  3. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717;BBl 2016 1).

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