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Art. 76

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Die Suva kann bei besonderer Gefährdung von Arbeitnehmern, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehen, persönliche Kontrollbüchlein einführen.
  2. Der Arbeitgeber muss im Kontrollbüchlein die Art der Gefährdung und die Dauer, während welcher der Arbeitnehmer ihr ausgesetzt war, angeben. Die Entscheide über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) und der Zeitpunkt der nächsten Kontroll- oder Nachuntersuchung werden von der Suva eingetragen.
  3. Das Kontrollbüchlein wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Dieser hat es bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zuhanden des neuen Arbeitgebers auszuhändigen.

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