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Art. 73

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Je nach dem ärztlichen Befund und den Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer zu arbeiten haben, ordnet die Suva in bestimmten Zeitabständen Kontrolluntersuchungen an.
  2. Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt einer Kontrolluntersuchung keine kontrollpflichtige Arbeit verrichten, müssen erst untersucht werden, wenn sie wieder zu solchen Arbeiten zugezogen werden. In diesem Fall muss die Kontrolluntersuchung innert 30 Tagen nach Wiederaufnahme der betreffenden Arbeit veranlasst werden.

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