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Art. 69j

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Daten liefert oder in die Vollzugsdatenbank eingibt.
  2. Stellen die Auskunftsberechtigten oder Zugriffsberechtigten fehlerhafte oder nicht aktuelle Eintragungen fest, so veranlasst das Sekretariat der Koordinationskommission die Berichtigung der entsprechenden Daten.

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