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Art. 49

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben:
  2. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten;
  3. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;
  4. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen;
  5. Betriebe der chemischen Industrie;
  6. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen; 6.1 Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik;
  7. Betriebe, die Papier herstellen;
  8. Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;
  9. Druckereien; 10.2 forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege; 11.3 Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen;
  10. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten;
  11. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie;
  12. Betriebe, die Glas herstellen;
  13. Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen; 16.4 Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen; 17.5 militärische Regiebetriebe; 18.6 Transportunternehmungen;
  14. Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c);
  15. Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen;
  16. Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
  17. Betriebe der Textilindustrie;
  18. Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen;
  19. Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen; 25.7 Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes; 26.8 Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19899bewilligungspflichtig Personal verleihen.
  20. Die Suva beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel:10
  21. automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;
  22. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen;
  23. Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;
  24. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten;
  25. Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten;
  26. Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen;
  27. mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen;
  28. Werkseilbahnen;
  29. technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden;
  30. Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d); 11.11 Druckgeräte.
  31. Die Suva beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren.
  32. Die Suva orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

  9. SR 823.11

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

  11. Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 der Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2943).

1 commentary

N1.Besondere Gefährdungen bei Hubarbeitsbühnen

Hebe- und Hubarbeitsbühnen gelten als Arbeiten mit besonderen Gefährdungen bzw. praktisch als solche; bei Hub- und Hebearbeiten sind gemäss EKAS besondere Gefährdungen zu beachten und die Suva-Aufsicht ist insbesondere für Hubarbeitsbühnen praktisch relevant. Fachärztliche Abklärung ist häufig zu ziehen.

konkretisiert. Gemäss Anhang I der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zählen Arbeiten mit technischen Einrichtungen und Geräten gemäss Art. 49 Abs. 2 VUV zu Arbeiten mit besonderen Gefährdungen. In der Aufzählung von Art. 49 Abs. 2 VUV werden in Ziff. 2 und 5 auch Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen genannt. Nach Ziff.

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