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Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 19931zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
SR 822.113 ↩
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