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Art. 19

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.
  2. Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.
  3. Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1403).

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