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Art. 16

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppen sind mindestens mit einem Handlauf zu versehen.
  2. Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müssen gefahrlos begangen werden können.

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