832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.
Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:
dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;
der Anzahl der beschäftigen Personen; und
dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.
Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.
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