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Art. 11a

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.
  2. Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:
    1. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;
    2. der Anzahl der beschäftigen Personen; und
    3. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.
  3. Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

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