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Art. 6

832.205.12HVUVDepartmental OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Bedarf der Versicherte zum Gebrauch des Hilfsmittels eines besonderen Trainings, so übernimmt der Versicherer die dafür entstehenden Kosten.
  2. Muss ein Hilfsmittel trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden, so übernimmt der Versicherer die Kosten, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
  3. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln werden von der Unfallversicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Unfallversicherung an solche Kosten einen Beitrag.

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