Back to law

Art. 77

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:

  1. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
  2. Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;
  3. Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;
  4. Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
  5. Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden;
  6. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;
  7. Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;
  8. Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;
  9. chemische Wäschereien;
  10. Teerdestillationsbetriebe;
  11. Kinos, Filmaufnahmeateliers.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.