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Art. 58

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise‑, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft werden.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

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