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Art. 46

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Komplementärrenten können nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten ausgekauft werden.
  2. Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG1wird berücksichtigt.2
  3. Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend.

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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