Back to law

Art. 35

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesund-heitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
  2. Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.