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Art. 19

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.

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N1.Erstattung orthopädischer Serienschuhe

Orthopädische Serienschuhe sind in der Hilfsmittelliste/EDI‑Liste als erstattungsfähiges Hilfsmittel aufgeführt und gehören zu den von der Unfallversicherung zu gewährenden Hilfsmitteln.

Der Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel orthopädischer Serienschuhe richtet sich in der Unfallversicherung nach den Bestimmungen von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) und Ziff. 4 Anhang HVUV. Gemäss Ziff. 4 der im Anhang zur HVUV stehenden Hilfsmittelliste (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG in Verbindung mit Art. 19 UVV) zählt orthopädisches Schuhwerk zu den von der Unfallversicherung zu gewährenden Hilfsmitteln. Darunter fallen laut Ziff. 4.01 bis Ziff.