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Art. 134

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist.
  2. Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG1erreichen, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.2
  3. Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 19833über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.4

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  3. SR 832.30

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

4 commentaries

N1.Freiwillige Versicherung für Teilzeit-Selbständige

Die Regel zur freiwilligen Versicherung gilt nicht nur für Vollselbständige, sondern auch für Teilzeit-Selbstständige und kann insbesondere bei gemischten Erwerbsformen genutzt werden.

In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG). Nach Art. 5 Abs. 2 UVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht (BGE 148 V 286 E. 7.1). Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV).

N2.Freiwillige Versicherung bei Teilzeitarbeit

Bei Teilzeitarbeit gelten für die freiwillige Versicherung sinngemäss die Regeln/Bestimmungen zur obligatorischen Versicherung, insbesondere zur Prämienbemessung (Beitritt, Prämienbemessung).

In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG). Nach Art. 5 Abs. 2 UVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht (BGE 148 V 286 E. 7.1).   Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV)”.                                           Il Tribunale federale, in quel caso, ha, poi, ribadito che:   " Dazu kommt, dass die Prämien und Geldleistungen gemäss Art. 138 UVV im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst zu bemessen sind, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familienmitgliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148'200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).» (consid. 7.3.).

N3.Freiwillige Versicherung trotz teilweiser Erwerbstätigkeit

Bei teilweiser Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer bleibt der Anspruch auf freiwillige Versicherung möglich; dies gilt auch für mitarbeitende Familienmitglieder und in der Praxis neben unselbständiger Tätigkeit.

In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG). Nach Art. 5 Abs. 2 UVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht (BGE 148 V 286 E. 7.1). Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV).

N4.Ablehnung bei erheblichen, dauernden Gesundheitsschäden

Der Versicherer kann den Abschluss bei bestehenden erheblichen Gesundheitsschädigungen oder bei ausgewiesener besonderer Gefährdung ausnahmsweise ablehnen (insbesondere bei erheblichen, dauernden Gesundheitsschäden).

Eine Verweigerung dieses Schutzes für angestellte Teilzeitbeschäftigte, die daneben auch noch selbstständig erwerbstätig, in diesem Zusammenhang aber nicht freiwillig UVG-versichert sind, würde diesem Schutzgedanken entgegenstehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann dabei keine Rolle spielen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit den Haupt- oder Nebenerwerb darstellt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mit der Versicherungsdeckung über den Nichtberufsunfall dem Schutzcharakter des UVG besser Rechnung getragen wird, weil die freiwillige Versicherung nicht allen Selbstständigerwerbenden offensteht. Die Beschwerdeführerin 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Versicherer in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (SR 832.30), den Abschluss der Versicherung ablehnen kann (Art. 134 Abs. 3 UVV; vgl. dazu BGE 137 V 193). Dazu kommt, dass die Prämien und Geldleistungen gemäss Art. 138 UVV im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst zu bemessen sind, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. BGE 150 V 391 S. 399 Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familienmitgliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148'200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).
Der Gesetzgeber wollte einen Berufs- und Nichtberufsunfälle umfassenden Versicherungsschutz für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitsdauer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt. Eine Verweigerung dieses Schutzes für angestellte Teilzeitbeschäftigte, die daneben auch noch selbstständig erwerbstätig, in diesem Zusammenhang aber nicht freiwillig UVG-versichert sind, würde diesem Schutzgedanken entgegenstehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann dabei keine Rolle spielen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit den Haupt- oder Nebenerwerb darstellt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mit der Versicherungsdeckung über den Nichtberufsunfall dem Schutzcharakter des UVG besser Rechnung getragen wird, weil die freiwillige Versicherung nicht allen Selbstständigerwerbenden offen steht. Die Beschwerdeführerin 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Versicherer in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen kann (Art. 134 Abs. 3 UVV; vgl. dazu BGE 137 V 193). Dazu kommt, dass die Prämien und Geldleistungen gemäss Art. 138 UVV im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst zu bemessen sind, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familienmitgliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148'200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).