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Art. 109

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
    1. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
    2. eine Übersicht über die Rückstellungen;
    3. ein Jahresbericht.
  2. Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
  3. Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

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