Back to law

Art. 107

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Verbandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.
  2. Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der Suva die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.