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Art. 87a

832.20UVGFederal ActJan 1, 1984Original source
  1. Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die nach Artikel 87 für vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.
  3. Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.

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