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Art. 75

832.20UVGFederal ActJan 1, 1984Original source
  1. Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.
  2. Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.

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