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Art. 64

832.20UVGFederal ActJan 1, 1984Original source
  1. Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.
  2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)1angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 BPG2sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 220

  2. SR 172.220.1

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