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Art. 32

832.20UVGFederal ActJan 1, 1984Original source

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht:

  1. wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,
  2. wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,
  3. wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.

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