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Art. 15

831.432.1SFVFederal Council OrdinanceJul 1, 1998Original source
  1. Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.1
  2. Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koordinierte Lohn anteilmässig berechnet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

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