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Art. 22f

831.42FZGFederal ActJan 1, 1995Original source
  1. Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB1zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.
  2. Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.
  3. Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 210

2 commentaries

N1.Konkret ausgerichtete Altersrente entscheidend

Für die Beurteilung nach Art. 22f FZG ist nicht eine Gesamtbetrachtung aller Vorsorgeansprüche vorzunehmen. Entscheidend ist allein, ob der konkret in Frage stehende Vorsorgeanspruch zum Stichtag als Altersrente ausgerichtet war.

E. 5.1.3). Zwar kann, sofern daneben eine nach Art. 123 ZGB teilbare Austrittsleistung vorliegt, an Stelle eines Kapitals oder einer Rente auch die Abtre- tung eines entsprechenden Teils der Austrittsleistung angeordnet werden (Art. 22f FZG [SR 831.42]; Stauffer, a.a.O., N 1700 ff .; Thomas Geiser, Gestaltungsmög- lichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 2017, S. 21; Geiser, a.a.O., N 8 zu Art. 124e ZGB). Diese auf eine Gesamtbetrachtung abzielenden Möglichkeit be- zieht sich jedoch bloss auf die Form - Kapital, Rente oder Überweisung Anteil der Austrittsleistung - und nicht auf die Anwendungsvoraussetzungen der Normen. Daher ist für die Frage, ob eine Altersrente ausgerichtet wird, keine Gesamtbe- trachtung aller Vorsorgeansprüche angezeigt, sondern bloss zu prüfen, ob mit Be- zug auf den einzelnen in Frage stehenden Vorsorgeanspruch - vorliegend ge- genüber der I. - eine Altersrente per Stichtag ausgerichtet wurde.
E. 5.1.3). Zwar kann, sofern daneben eine nach Art. 123 ZGB teilbare Austrittsleistung vorliegt, an Stelle eines Kapitals oder einer Rente auch die Abtre- tung eines entsprechenden Teils der Austrittsleistung angeordnet werden (Art. 22f FZG [SR 831.42]; Stauffer, a.a.O., N 1700 ff .; Thomas Geiser, Gestaltungsmög- lichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 2017, S. 21; Geiser, a.a.O., N 8 zu Art. 124e ZGB). Diese auf eine Gesamtbetrachtung abzielenden Möglichkeit be- zieht sich jedoch bloss auf die Form - Kapital, Rente oder Überweisung Anteil der Austrittsleistung - und nicht auf die Anwendungsvoraussetzungen der Normen. Daher ist für die Frage, ob eine Altersrente ausgerichtet wird, keine Gesamtbe- trachtung aller Vorsorgeansprüche angezeigt, sondern bloss zu prüfen, ob mit Be- zug auf den einzelnen in Frage stehenden Vorsorgeanspruch - vorliegend ge- genüber der I. - eine Altersrente per Stichtag ausgerichtet wurde.

N2.Anrechnung inländischer Vorsorgeguthaben nach Art. 124e ZGB

Kann ein ausländisches Vorsorgeguthaben nicht direkt geteilt werden, kann das Gericht zur Erfüllung einer nach Art. 124e Abs. 1 ZGB zugesprochenen angemessenen Entschädigung inländische Vorsorgeguthaben (z. B. Austrittsleistungen nach Art. 22f FZG) ganz oder teilweise zur Übertragung bzw. zur Anrechnung heranziehen; die Quellen erwähnen dabei ausdrücklich die Möglichkeit, mehr als die Hälfte bzw. die hälftige Differenz solcher teilbarer Guthaben auf Anrechnung zu übertragen.

2022, Anh. IPR N 79 ff.; Jungo/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKom- mentar Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 281 N 4; Jun- go/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 124e N 14; Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, FamPra.ch 2017, S. 151; Entscheid des Kantonsgerichts Zug A1 2018 11 vom 19. November 2019, GVP 2020, S. 89 ff.; vgl. zum alten Recht bereits: BGer 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008, E. 2). Die Auszahlung der Entschädigung kann anstelle einer Rente oder Kapitalabfindung auch durch Übertragung einer Austrittsleistung nach FZG erfolgen. Wenn ein Guthaben aus der beruflichen Vor- sorge im Ausland nicht direkt geteilt werden kann, der Ehegatte aber über weitere Vorsorgeguthaben verfügt, die einer Teilung zugänglich sind, kann das Gericht mehr als die Hälfte bzw. hälftige Differenz von diesen Guthaben auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB übertragen (vgl. Art. 22f Abs. 1 FZG; BSK ZGB I-Geiser, 6. Aufl. 2018, Art. 124e N 5, 8 und 9; Jungo/Grütter, a.a.O., Art. 124e N 3, 8 und 12; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, N 546 f.; vgl. auch Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderungen des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, BBl 2013 4887, S. 4922).
2022, Anh. IPR N 79 ff.; Jungo/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKom- mentar Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 281 N 4; Jun- go/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 124e N 14; Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, FamPra.ch 2017, S. 151; Entscheid des Kantonsgerichts Zug A1 2018 11 vom 19. November 2019, GVP 2020, S. 89 ff.; vgl. zum alten Recht bereits: BGer 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008, E. 2). Die Auszahlung der Entschädigung kann anstelle einer Rente oder Kapitalabfindung auch durch Übertragung einer Austrittsleistung nach FZG erfolgen. Wenn ein Guthaben aus der beruflichen Vor- sorge im Ausland nicht direkt geteilt werden kann, der Ehegatte aber über weitere Vorsorgeguthaben verfügt, die einer Teilung zugänglich sind, kann das Gericht mehr als die Hälfte bzw. hälftige Differenz von diesen Guthaben auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB übertragen (vgl. Art. 22f Abs. 1 FZG; BSK ZGB I-Geiser, 6. Aufl. 2018, Art. 124e N 5, 8 und 9; Jungo/Grütter, a.a.O., Art. 124e N 3, 8 und 12; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, N 546 f.; vgl. auch Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderungen des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, BBl 2013 4887, S. 4922).

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