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Art. 17

831.42FZGFederal ActJan 1, 1995Original source
  1. Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
  2. Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
    1. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des Referenzalters1;
    2. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen des Referenzalters entstehen;
    3. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen des Referenzalters. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;
    4. Beitrag für Verwaltungskosten;
    5. Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds;
    6. Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung;
    7. 2 Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.3
  3. Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG4sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.5
  4. Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.6
  5. Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.
  6. Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.7

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635;BBl 2003 6399).

  4. SR 831.40

  5. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637).

  6. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635;BBl 2003 6399).

  7. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427;BBl 2007 5669).

2 commentaries

N1.Austrittsanspruch entspricht Sparguthaben

Art. 17 Abs. 1 FZG sichert einen mindestermässigen Anspruch bei Austritt. Soweit es sich um eine Spareinrichtung handelt, entspricht dieser Anspruch dem Sparguthaben im Sinn von Art. 15 Abs. 2 FZG, d. h. der Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge (Arbeitgeberbeiträge und Beiträge der versicherten Person) sowie sonstiger Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.

Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.     Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG).     Nach Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem
Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.     Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG).     Nach Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem

N2.Nur tatsächlich geleistete Arbeitnehmerbeiträge

Bei der Ermittlung des Altersguthabens bzw. des altersabhängigen Zuschlags sind nur die tatsächlich gutgeschriebenen bzw. von der versicherten Person geleisteten Beiträge zu berücksichtigen (entsprechend den Arbeitnehmerbeiträgen). Arbeitgeberbeiträge sowie Beiträge, die ein Versicherter als Selbstzahler anstelle des Arbeitgebers entrichtet hat, bleiben unberücksichtigt.

der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Urk. 17/B1). Das bedeutet, dass die Leistungen im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet werden. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv nach dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Die Beklagte 1 wies sodann zu Recht darauf hin (Urk. 50 S. 6), dass sowohl Art. 15 FZG als auch Art. 17 FZG zur Ermittlung des Altersguthabens nur auf die gutgeschriebenen respektive geleisteten Beiträge abstellen. Allfällige Forderungen des Klägers gegenüber den Beklagten können deshalb - infolge der Verjährung von allfälligen Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen – nicht mehr geltend gemacht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Versicherte, welche nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen – darum ging es vorliegend im Wesentlichen –, besser gestellt sein sollten als jene, die eine solche Verletzung vor Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls geltend machen. Im Falle letzterer ist lediglich die ehemalige Arbeitgeberin, nicht aber die betreffende Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert (vgl. E. 1.2).     Allfällige Zeugeneinvernahmen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich.     Die Klage ist abzuweisen.
Non sono inclusi i contributi del datore di lavoro (STF B 35/04 del 30 novembre 2004), né i contributi versati da un assicurato esterno come al posto del datore di lavoro (STFA B 104/03 consid. 2.3 del 4 agosto 2004). [(“Die von der versicherten Person «während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge» (Abs. 1) entsprechen den Arbeitnehmerbeiträgen (vgl. auch Urteil des EVG v. 30.11.2004, B 35/04, E. 3.2, wonach mit dem altersabhängigen Zuschlag der Zweck verfolgt wird, der versicherten Person mit zunehmendem Alter einen stets höher werdenden Anteil am Beitrag des Arbeitgebers zu verschaffen). Nicht darunter fallen die Arbeitgeberbeiträge (Urteil des EVG v. 30.11.2004, B 35/04, E. 3.2) und ebenso wenig Beiträge, die ein externer Versicherter als Selbstzahler anstelle des Arbeitgebers geleistet hat (Urteil des EVG v. 04.08.2004, B 104/03, E. 2.3)”; Vetter-Schreiber, op.cit., art. 17 FZG n 3, pag. 633, sottolineatura del redattore; di analogo tenore BSK Berufliche Vorsorge, Ruggli, Wüest/Hürzeler, art. 17 FZG n. 8 pag. 1824).                                     Ne consegue che il Fondo ha determinato correttamente l’avere di vecchiaia di fr. 237'247,70 per il passaggio al primato dei contributi al 1° gennaio 2008.                                     Inoltre, a mente del TCA non vi sono motivi per mettere in dubbio la perizia “Studio sulla conversione del Fondo dal primato delle prestazioni al primato dei contributi” allestita nel settembre 2007 da __________ (doc. 1) regolante il menzionato cambiamento di sistema pensionistico. La sola circostanza rilevata dall’attore (cfr. sua lettera del 4 marzo 2023 in doc. VIII), che la stessa sia stata allestita dal signor __________, il quale – a suo dire – nell’anno successivo sarebbe entrato a far parte del Consiglio di fondazione del Fondo quale rappresentante del datore di lavoro, non permette di ritenerla viziata da conflitti di interessi e quindi poco attendibile. Anche il fatto che sia stato il succitato a firmare, unitamente ad un’altra persona, gli allegati di causa dinanzi al TCA è irrilevante, ritenuto che, come risulta dall’estratto RC (on line) della convenuta, __________ beneficia del diritto di firma collettiva a due.

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