831.411WEFVFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.
Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.
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