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Art. 44

831.301ELVFederal Council OrdinanceJan 1, 1971Original source
  1. Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG1werden fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das Direktionskomitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.2
  2. Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht.
  3. Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist ein Viertel für die Verteilung in den Kantonen bestimmt, während drei Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung stehen.3
  4. Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Leistungen bestimmt sind, denjenigen Organen in den Kantonen zuzuwenden, die mit ihrem festen Anteil ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.
  5. Die gemeinnützigen Institutionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf.

Footnotes

  1. Heute: von Art. 17 Abs. 1 ELG.

  2. Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

  3. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

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