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Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20201über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bezieht, auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
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