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Art. 98ter

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Das EDI ist zuständig für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachverbänden der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 68sexiesIVG.
  2. Als Dachverbände der Arbeitswelt gelten nur Dachverbände, die gesamtschweizerisch oder sprachregional tätig sind.
  3. Die Dachverbände der Arbeitswelt stellen dem BSV Antrag auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Das BSV stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
  4. Bevor das EDI eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliesst, hört es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.

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