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Art. 79ter

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27terAbsatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
    1. Kalendarium der Behandlungen beziehungsweise der erbrachten Leistungen;
    2. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht, und die zugehörigen Tarifziffern;
    3. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind;
    4. Nummer und Datum der Verfügung oder Mitteilung;
    5. 1 AHV-Nummer der versicherten Person;
    6. bei stationärer Behandlung: die auf den Kanton und die Invalidenversicherung entfallenden Anteile.
  2. Der Leistungserbringer muss für die von der Invalidenversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
  3. Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife bleiben vorbehalten.
  4. Der Leistungserbringer stellt der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.

Footnotes

  1. Berichtigung vom 7. Febr. 2023 (AS 2023 53).

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